Wentker Druck
Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen.

AGB

1 Verbindlichkeit
Aufträge werden von uns nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt, es sei denn wir hätten schriftlich etwas anderes bestätigt.

2 Gegenleistung
1. Unsere Preisangebote werden erst verbindlich, wenn wir den Auftrag bestätigen. Tritt mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss eine wesentliche Änderung von Preisfaktoren ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises auf dem Verhandlungswege verlangen.
Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, wenn nichts anderes erwähnt ist. Unsere Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen (sogenannte Bestellerkorrekturen) einschließlich dem durch sie verursachten Maschinenstillstand werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

3 Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 Prozent Skonto.
2. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien können wir hierfür sofortige Zahlung verlangen.
3. Gegenüber unseren Ansprüchen können Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht geltend gemacht werden.

4 Zahlungsverzug
1. Mit Überschreiten eines Zahlungszieles tritt Verzug ein, ohne dass es unsererseits noch einer Mahnung bedarf.
2. Eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers berechtigt uns, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Dies gilt auch, wenn ein Zahlungsziel überschritten wird.

5 Lieferung
1. Den Versand nehmen wir für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt, jedoch ohne Übernahme einer Haftung, auf billigstem und schnellstem Wege vor. Die Ware ist nach den Allgemeinen Speditionsbedingungen oder den Bedingungen von Bundesbahn und Bundespost versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann nicht verlangt werden.
4. Betriebsstörungen — sowohl im eigenen Betrieb wie auch in dem eines Zulieferanten — insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen uns zur Nachlieferung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.

6 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an unseren Lieferungen geht erst nach Eingang aller Zahlungen bzw. Einlösung aller Wechsel aus der Geschäftsverbindung auf den Besteller über, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Z. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachstehendem Absatz auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns, seinem Abnehmer, bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insgesamt zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller die Liefergegenstände gegen Feuer- und Wasserschäden zum vollen Wert zu versichern. Soweit im Ausland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, ist der Besteller verpflichtet, für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

7 Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir unter Ausschluss anderer Ansprüche nur zur Nachbesserung und Ersatzlieferung verpflichtet.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials können wir nur im Rahmen der Bedingungen des jeweiligen Zulieferanten verantwortlich gemacht werden. In einem solchen Fall treten wir auf Verlangen unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber ab.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 Prozent, bei Farben- oder besonders schwierigen Drucken bis zu 10 Prozent jeweils zuzüglich der Toleranzsätze der Papiererzeuger (z.Z. plus/minus 10 Prozent) können nicht beanstandet werden.

8 Auf Lager nehmen, verwahren
1. Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung auf Gefahr des Auftraggebers und gegen besondere Vergütung verwahrt.
2. Für sonstige in Verwahrung genommene Sachen haften wir nur, soweit wir die eigenübliche Sorgfalt außer acht lassen.
3. Sollen die in Verwahrung genommenen Sachen versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

9 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

10 Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten.
Nachdruck oder Vervielfältigung — gleichgültig in welchem Verfahren — auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig.
Druckplatten (Metallplatten, Steine usw.), Druckzylinder, Lithographien, Kopiervorlagen (Negative oder Diapositive auf Film oder Glas), Matern, Stanzen und dergl. bleiben Eigentum des Lieferanten (Druckerei), auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
Druckstöcke (Original- und Duplikatklischees) und Prägeplatten bleiben Eigentum des Lieferanten (Druckerei), es sei denn, dass sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an den Besteller zu liefern. Für fremde Druckstöcke, Manusskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis enstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Lieferanten.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.